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Von der Gesamtstimmenzahl (Summe aller Wahlvorschlagsstimmen) werden die Stimmenwerte der Wahlvorschläge
subtrahiert, die an der voreingestellten Prozenthürde gescheitert sind.
Hieraus errechnet sich die bereinigte Stimmensumme, auf die sich die weitere Berechnung bezieht.
Als Stimmenanteil gilt somit der prozentuale Anteil des Wahlvorschlags an der bereinigten Stimmensumme.
Auf Basis des bereinigten Stimmenanteils wird für jeden Wahlvorschlag der rechnerische Sitzanteil ermittelt. Beispiel: Für ein Wahlvorschlag mit einem bereinigten Stimmenanteil von 25% errechnet sich bei einer Sitzzahl von 10 Sitzen ein Sitzanteil von 2,5 (=25% von 10 Sitzen). Die Ausgangssitze der Wahlvorschläge errechnen sich aus der Ganzzahlwert des jeweiligen Sitzanteils (Sitzanteil ohne Nachkommastelle). Beispiel: Für einen Wahlvorschlag mit einem proz. Sitzanteil von 2,50% beträgt die Ausgangssitzzahl 2. Sofern die Summe der Ausgangssitze nicht der Gesamtsitzzahl entspricht, werden die verbliebenen Restsitze den Wahlvorschlägen mit den höchsten Restwerten (Nachkommastellen) zugeschlagen. Wenn die Mehrheitsklausel anzuwenden ist (wahlrechtsabhängig), gilt die Sonderregel, dass ein Wahlvorschlag, der mehr als 50% der bereinigten Stimmenzahl erreicht hat, auch mehr als 50% der Sitze erhalten muss. Daher wird ggf. der erste Restsitz einem solchen Wahlvorschlag zugeschlagen, sofern deren Ausgangssitzzahl dies notwendig macht.
An der Sitzverteilung nehmen alle Wahlvorschläge teil, die die voreingestellte Prozenthürde erreicht oder überschritten haben.
Die Stimmen dieser Wahlvorschläge werden bei der d'Hondt Verteilung durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Zur Verteilung nach Sainte-Laguë/Schepers (im Höchstzahlverfahren) werden die Stimmen durch 0.5, 1.5, 2.5 usw. geteilt (bzw. durch 1, 3, 5, 7 usw.). Der erste Sitz wird an den Wahlvorschlag zugeteilt, der dabei die Höchstzahl erreicht hat, Sitz 2 geht an den Wahlvorschlag, die die zweithöchste Teilungszahl erreicht hat usw.. Dieser Vorgang wiederholt sich, bis alle Sitze vergeben sind. Hinweis: Die Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers ist auch über die Divisormethode möglich, die derzeit in Nordrhein-Westfalen praktiziert wird. Die in NRW und Rheinland-Pfalz umgesetzten Divisor-Varianten des Verfahrens sind aufgrund der dort geltenden Sonderregelungen hier nicht technisch abbildbar. Die beiden Sainte-Laguë/Schepersverfahren (Höchstzahlverfahren und Divisormethode) führen i.d.R. zum gleichen Berechnungsergebnis. Die Mehrheitsklausel bewirkt, dass ein Wahlvorschlag, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, auch die Mehrheit der Sitze erhält. Dazu werden dem Wahlvorschlag weitere Sitze zugeteilt bzw. das Berechnungsverfahren fortgesetzt, bis die Mehrheit für den betroffenen Wahlvorschlag sichergestellt ist. Zur Umsetzung der Mehrheitsklausel gibt es verschiedene Interpretationen bzw. Berechnungswege. Die von diesem Modul genutzte Methode kann daher von den Wahllrechtsregeln abweichen, das in Ihrem Bundesland gelten. |
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